Roland Messe Industrie- und Baumaschinen
Roland Messe Industrie- und Baumaschinen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf

§1 Allgemeines

1. Unsere Lieferungen und Leistungen auch aus zukünftigen Geschäftsbeziehungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), auch ohne erneute Erwähnung dieser AGB.

2. Die Rechte aus dem Vertrag sind für den Käufer nicht übertragbar. Abtretungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise – unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche – zurückzutreten.

§2 Preise

1. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lagerort ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zusätzlich der jeweils am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatz-Steuer, zuzüglich evtl. Speditions- und Verpackungskosten, sowie Versicherungen, etc.

2. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht jegliche Gefahr auf den Käufer über.

§3 Gewährleistung

1. Gebrauchtmaschinen- und Geräte werden nach Besichtigung unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung für offene und verdeckte Mängel und ohne jegliche Zusicherung von Eigenschaften verkauft. Mängelrügen sind ausgeschlossen. Eine Gewährleistungsgarantie entfällt bei Gebrauchtmaschinen und-geräten in jedem Fall.

2. Die Garantiebestimmungen beim Verkauf neuer Maschinen und Geräte  lehnen sich an die des Herstellerwerkes der Neuware an. Nach unserer Wahl haben wir das Recht, dem Kunden unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten abzutreten. Weitergehende Ansprüche wie Montage-, Demontagekosten, Ersatz von Folgeschäden, Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen.

3. Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gekaufte Sache von Dritter Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist oder der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt, insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen bzw. Wartungen nicht durchführen läßt.

4. Die Gewährleistungspflicht entfällt auch dann, wenn der Käufer die Mängelbeseitigung ohne unsere schriftliche Zustimmung von dritter Seite vornehmen läßt. In jedem Fall hat uns der Käufer die mit Mängeln behaftete Sache zur Überprüfung vorzulegen.

5. Der Käufer ist in jedem Falle verpflichtet, die Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel spätestens innerhalb acht Tagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen.

 §4 Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung bei Lieferung in bar fällig bzw. durch Banküberweisung vorab zu tätigen. Im Falle der Banküberweisung ist die Auslieferung erst nach Gutschrift auf unserem Konto möglich.

2. Gegen unsere Forderung kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn dessen Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf einem Anspruch aus dem Kaufvertrag beruht.

4. Kommt der Käufer bei vereinbarter Teilzahlung mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, so können wir unbeschadet unserer Rechte aus §7 eine Nachfrist von 2 Wochen setzen mit dem Hinweis, daß wir nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehnen können.

5. Verzugszinsen werden mit 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, zuzüglich der gesetzlichen Umsatz-Steuer.

§5 Lieferung und Versand

1. Die von uns angegebene Lieferzeit ist unverbindlich. Der Verkäufer kommt nur dann in Verzug, wenn der Käufer sechs Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermines bzw. der Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordert, innerhalb angemessener Frist zu leisten. Läßt der Verkäufer die Nachfrist ungenutzt verstreichen, kann der Käufer in schriftlicher Form vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, stehen dem Käufer in diesem Falle nicht zu.

2. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebs- und Transportstörungen etc. entbinden den Verkäufer von seiner Lieferpflicht.

 

3. Jegliche Gefahr geht mit der Verladung bzw. Versandung der Ware auf den Käufer über.

§6 Rücktritt

1. Wird uns bekannt, daß der Käufer sich in einer ungünstigen Vermögenslage befindet, so können wir ausreichende Sicherheit für unsere Gegenleistung verlangen. Unbeschadet hiervon haben wir das Recht, unter Anrechnung unserer bisherigen Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn sich die Vermögenslage des Käufers im Laufe im Laufe der Vertragslaufzeit verschlechtert.

2. Sollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, so fällt ein Schadenersatz in Höhe von pauschal 25% der Kaufpreissumme für entgangenen Gewinn und mit dem Vertrag verbundenen Aufwendungen zur Zahlung an.

§7 Eigentumsvorbehalt

1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen samt Nebenkosten (z.B. Speditionskosten, etc.). Dies gilt auch für sog. Saldoforderungen. Auch erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.

2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer nur mit unserer vorherigen und schriftlichen Zustimmung über die Ware durch Veräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung, etc. verfügen. Das gleiche gilt für eine Vermietung oder anderweitige uns beeinträchtigende Überlassung der Ware an dritte Personen.

3. Wiederverkäufer sind berechtigt, im normalen und ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb die von uns gelieferte Ware weiter zu veräußern. Der Verkäufer tritt die Forderung mit allen Nebenrechten aus dieser Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegenüber dem Drittkäufer bereits heute bis zur Höhe unserer Forderung an uns ab. Der Verkäufer ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen. Er darf nicht über solche Forderungen durch Abtretung an dritte Personen verfügen. Der Käufer ist verpflichtet, nach unserer Aufforderung den Weiterverkauf offenzulegen und uns alle gewünschten erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, haben wir das Recht zum Besitz an den entsprechenden Papieren (z.B. bei KFZ die Zulassungsbescheinigung Teil II). Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer die Ware auf eigene Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und ausreichen zu versichern mit der Maßgabe, daß die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Der Käufer erklärt bereits heute im voraus die Abtretung dieser Rechte an uns.

5. Bei Zugriffen Dritter, insbes. bei Pfändungen oder bei der Ausübung eines Unternehmerpfandrechtes hat uns der Käufer dies sofort schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Kosten zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Ware trägt der Käufer.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei dessen Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware ohne gerichtliche Hilfe sofort zurückzunehmen, oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen den Dritten zu verlangen.

7. Kommt der Käufer seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, so wird sofort die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamt Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an dem Kaufgegenstand. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Vorbehaltsgutes zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet davon sind wir jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten trägt der Käufer. Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf oder auf andere Weise bestmöglich zu verwenden.

§8 Erfüllungsort und Gerichtstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bensheim.

§9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AGB unwirksam sein, so wird dadurch  die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung

§1 Allgemeine Vertragsbedingungen

 

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Mietbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Mietbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung an den Mieter vorbehaltlos ausführen.

 

§2 Beginn und Ende der Mietzeit

 

Grundsätzlich sind Angebote des Vermieters freibleibend. Zwischenvermietung oder Verkauf der zur Vermietung angebotenen Geräte behalten wir uns in jedem Falle vor.

 

Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Mietsache an den Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen übergeben wird.

 

Geräte, die wir auf Anweisung des Mieters/Bestellers für einen vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung bereitstellen, werden ab diesem Zeitpunkt berechnet, auch wenn die Abholung später oder überhaupt nicht erfolgt. Wenn die Mietsache nicht abgeholt wird, wird die Miete bis zum Tage der Annulierung des Auftrages durch den Mieter berechnet.

 

Die Mietzeit endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mietsache mit allen zu Ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen sowie mit sämtlichen mitgelieferten Zubehörteilen, Werkzeugen und Schriftstücken zurückgegeben werden.

 

Zeiten, die für Wartung und Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören  zur Mietzeit, mit Ausnahme von Reparaturen, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Diese Ausfallzeiten müssen vom Mieter belegt werden.

 

§3 Mietpreis

 

Die Tages-Mietsätze gelten unter der Voraussetzung, dass die normale Schichtzeit 8 Stunden pro Tag beträgt. Werden 8 Stunden am Tag überschritten, erfolgt pro zusätzlicher Stunde die Berechnung von einem Zehntel des Tages-Mietsatzes. Die volle Tagesmiete ist auf jeden Fall auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird.

 

Mit Entgegennahme der Mietgeräte erklärt der Mieter sein Einverständnis mit den Mietbedingungen. Wenn Abholer und Mieter nicht identisch sind, wird zwischen dem Vermieter und dem dem Abholer der Mietgeräte hiermit ein Verwahrungsvertrag geschlossen, mit der Maßgabe, dass die aufgeführten Geräte erst dann dem Mieter übergeben werden dürfen, wenn er vorstehenden Absatz zur Kenntnis genommen hat. Das gleiche gilt sinngemäß auch für Spediteure.

 

Im Zweifel sind alleine etwaige am Gerät angebrachte Betriebsstundenzähler maßgeblich, deren unbefugte Beeinflussung strafbar ist.

 

Der vereinbarte Mietpreis schließt eine Maschinenbruchversicherung nicht ein. Der Vermieter kann den Abschluß einer Maschinenbruchversicherung zu Lasten des Mieters verlangen.

 

Der Mietzins versteht sich ohne Verlade- und Frachtkosten, sowie ohne Gestellung von Betriebsstoffen und Personal. Betriebsstoffe werden gesondert nach Rücklieferung der Geräte berechnet.

 

§4 Zahlung

 

Mieten sind grundsätzlich im voraus fällig, jedoch spätestens sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto. Bei verzögertem Geldeingang müssen wir die banküblichen Zinsen berechnen. Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen.

 

Zur Sicherung der Zahlungsansprüche des Vermieters aus sämtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien tritt der Mieter seine Ansprüche aus Arbeitsleistung mit dem Mietgegenstand bei Ihrer Entstehung an den Vermieter ab.

 

Bei längerer Mietdauer geschieht die Rechnungsstellung alle 2 Wochen. Sie kann in besonderen Fällen aber auch in kürzeren Abständen erfolgen.

 

 

§5 Pflichten des Vermieters

 

Der Vermieter hat die Geräte in einwandfreiem und betriebsfertigem Zustand zu übergeben. Die Geräte müssen bei vertragsmäßigem Gebrauch und ordnungsgemäßer Wartung für die vereinbarte Mietzeit leistungsfähig sein. Der Mieter kann die Geräte vor Übergabe besichtigen.

 

§6 Pflichten des Mieters

 

Der Mieter bestätigt, dass er die im Mietvertrag angegebenen Geräte im erstklassigen und betriebsbereiten Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte vor jeder Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Vor allem sind alle Ölstände und ggf. Wasserstände laufend zu kontrollieren und auf dem vorgeschriebenen Stand zu halten. Bei Winterbetrieb von wassergekühlten Geräten ist der Mieter verpflichtet, ständig die Frostsicherheit des Kühlwassers bis zu Temperaturen von -30 Grad Celsius zu kontrollieren. Für eintretende Frostschäden an dem Wasserkühlsystem ist der Mieter dem Vermieter schadenersatzpflichtig.

 

Der Mieter hat sich vor Gebrauch der Mietsachen ausdrücklich anhand der Bedienungsanleitung und der Sicherheitshinweise mit dem Mietgerät vertraut zu machen.

 

Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit alle die vorgeschriebene und für notwendig erachteten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den gemieteten Geräten durch das vom Vermieter angegebene Service-Personal durchführen zu lassen. Ferner hat er erforderliche Reparaturen, auch wenn diese durch höhere Gewalt verursacht wurden, sofort durch das vom Vermieter angegebene Personal unter Verwendung von Original-Ersatzteilen durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter.

 

Ist oder wird eine Reparatur infolge von normalem Verschleiß erforderlich, so ist in diesem Falle vorab die schriftliche Zustimmung einzuholen, andernfalls gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters.

 

Der Mieter hat Beschlagnahme, Pfändungen, Beschädigungen und dergleichen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten oder ins Ausland zu schaffen.

 

Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand bei Fa. Roland Messe, Zwingenberg zurückzugeben. Evtl. erforderliche Reinigungskosten hat der Mieter zu tragen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Tage nach dem Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine schriftliche Mängelanzeige unter genauer Bekanntgabe der festgestellten Mängel an den Mieter abgesandt ist. Bei der Rücklieferung fehlende oder beschädigte Teile werden zuzüglich evtl. notwendiger Reparaturen berechnet.

 

Geschieht die Rückgabe nicht rechtzeitig, so ist der Mietzins bis zur Rückgabe fortzuzahlen, mindestens aber für 2 Wochen. Wir sind berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der Mieter mit der Zahlung der Mietrate mehr als eine Woche in Verzug gerät.

 

Nach Ablauf der Mietzeit sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abzuholen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung Räume und Gelände, in denen sich der Mietgegenstand befindet, zu betreten.

 

§7 Rechte des Vermieters

 

Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen mit 2-tägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle ausnahmsweise vom Vermieter getragen.

 

Die Geräte müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung oder Überbeanspruchung oder Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters, kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen lassen.

 

Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung aller im Absatz „Pflichten des Mieters“ angegebenen Verpflichtungen Schadenersatz fordern.

 

In Zweifelsfällen ist das Gutachten eines Sachverständigen maßgebend.

 

Die Kosten des Sachverständigen sind in jedem Falle vom Mieter zu tragen.

 

§8 Haftung

 

Der Mieter haftet für die gemieteten Geräte. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, die Geräte zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt.

 

Für Schäden, die der Mieter schuldhaft verursacht hat, hat der Mieter die erforderlichen Instandsetzungskosten zu tragen.

 

Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Geräte ergeben.

 

Verluste, die durch Einbruch-Diebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat das Gerät, soweit eine Versicherung möglich ist, gegen Brand, Diebstahl und Maschinenbruch auf seine Kosten zu versichern, es sei denn, wir haben das Gerät ausdrücklich „versichert“ vermietet (hierbei ausgeschlossen ist Diebstahl !). Die Rechte aus der Versicherung stehen uns zu.

 

§9 Sonstige Bestimmungen

 

Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

§10 Erfüllungsort und Gerichtstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bensheim.

§11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

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